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   BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88   

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https://dejure.org/1989,4239
BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88 (https://dejure.org/1989,4239)
BSG, Entscheidung vom 08.11.1989 - 1 RA 5/88 (https://dejure.org/1989,4239)
BSG, Entscheidung vom 08. November 1989 - 1 RA 5/88 (https://dejure.org/1989,4239)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsänderung - Nachträglich - Jahresbetrag - Rente - Kürzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anwendung des § 83a Abs. 4 S. 1 AVG bei nachträglich eingetretener Rechtsänderung, Verfassungsmäßigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 66, 53
  • BB 1990, 1563
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88
    Der Kläger verkennt, daß beim Versorgungsausgleich durch "Splitting" keine Versicherungszeiten, sondern Werteinheiten übertragen werden (vgl BVerfGE 53, 257, 300 und 305 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 10 und 13; BSGE 64, 75, 77 = SozR 5795 § 4 Nr. 6).

    Selbst wenn insoweit eine Verletzung der vorgenannten Grundrechte vorläge, könnte dies nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 288 ff = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 2 ff; im folgenden zitiert allein nach BVerfGE) nicht dazu führen, daß die bei Eintritt der Rechtsänderung am 1. Januar 1980 bestehenden Vorschriften bezüglich des Versorgungsausgleichs - und damit auch § 83a Abs. 4 S 1 AVG - als verfassungswidrig zu beanstanden wären.

    In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des BVerfG zu berücksichtigen, nach der es bei komplexen Sachverhalten vertretbar sein kann, dem Gesetzgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen (BVerfGE 71, 364, 393 mwN); hier könnten einzelne Mängel einer umfassenden Neuregelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterlasse (BVerfGE 53, 257, 312 f mwN).

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88
    Die Nichterfüllung eines auf Art. 3, 14 GG beruhenden Verfassungsauftrags könnte zwar dazu führen, daß nach Ablauf einer angemessenen Frist der Wille der Verfassung soweit wie möglich von der Rechtsprechung zu verwirklichen ist; die Verfassungsnorm erlangt dann derogierende Kraft gegenüber entgegenstehendem einfachem Recht (so BSGE 62, 163, 164 = SozR 5750 Art. 2 § 18 Nr. 3 S 7 unter Hinweis auf BVerfGE 3, 225 und 25, 167; vgl auch Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand: 1. November 1987, § 80 RdNr 141 und § 90 RdNr 108 ff).

    Auch wenn vorliegend ein aufgrund von Art. 3, 14 GG bestehender - unbefristeter - Verfassungsauftrag vorgele- gen hätte, hat jedenfalls die Untätigkeit des Gesetzgebers nicht solange angedauert, daß sie auch unter Beachtung seiner grundsätzlichen Dispositionsfreiheit und unter Würdigung aller die Verzögerung rechtfertigenden Umstände nicht mehr erträglich erschiene (vgl dazu BVerfGE 25, 167, 184).

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88
    In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des BVerfG zu berücksichtigen, nach der es bei komplexen Sachverhalten vertretbar sein kann, dem Gesetzgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen (BVerfGE 71, 364, 393 mwN); hier könnten einzelne Mängel einer umfassenden Neuregelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterlasse (BVerfGE 53, 257, 312 f mwN).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88
    Daß § 37c AVG aF mit dem GG vereinbar ist, hat das BVerfG mit Gesetzeskraft entschieden (§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 iVm § 13 Nr. 11 BVerfGG; BVerfGE 70, 101 ff = SozR 2200 § 1260c Nr. 17).
  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88
    Wie bei der Frage, innerhalb welcher Frist der Gesetzgeber zur Beseitigung eines verfassungswidrigen Zustandes verpflichtet ist (vgl hierzu BVerfGE 15, 337, 351), ist auch bei der Erfüllung von Verfassungsaufträgen ua von Bedeutung, ob die Verfassungswidrigkeit unbestritten ist.
  • Drs-Bund, 15.09.1982 - BT-Drs 9/1981
    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88
    Bereits der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP vom 15. September 1982 (BT-Drucks 9/1981, S 5, 35) enthielt eine Regelung (§ 15871 BGB-E), die einen nachträglichen Wertausgleich bei Eintritt der Unverfallbarkeit von Anrechten ermöglichen sollte.
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88
    Es ist nicht Sache der Gerichte, die vom Gesetzgeber gewählte Lösung auf ihre Zweckmä- ßigkeit zu prüfen oder zu untersuchen, ob sie die "gerechteste" denkbare Lösung darstellt (BVerfGE 3, 58, 135).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88
    Die Nichterfüllung eines auf Art. 3, 14 GG beruhenden Verfassungsauftrags könnte zwar dazu führen, daß nach Ablauf einer angemessenen Frist der Wille der Verfassung soweit wie möglich von der Rechtsprechung zu verwirklichen ist; die Verfassungsnorm erlangt dann derogierende Kraft gegenüber entgegenstehendem einfachem Recht (so BSGE 62, 163, 164 = SozR 5750 Art. 2 § 18 Nr. 3 S 7 unter Hinweis auf BVerfGE 3, 225 und 25, 167; vgl auch Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand: 1. November 1987, § 80 RdNr 141 und § 90 RdNr 108 ff).
  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88
    Dort hat das BVerfG keine der für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgeblichen Bestimmungen für nichtig oder für unvereinbar mit dem GG erklärt (so neuerdings auch Urteil des BVerfG vom 5. Juli 1989, NJW 1989, 1983), sondern nur gefordert, daß durch ergänzende Härteregelungen die Möglichkeit geschaffen werden müsse, nachträglich eingetretenen grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen (aaO S 289, 300).
  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    Auszug aus BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88
    Das damit angesprochene Versicherungsfallprinzip, das einer nach Eintritt des Versicherungsfalles vorzunehmenden Änderung von ihm zugrundeliegenden Versicherungszeiten entgegenstehen könnte, findet vielmehr auf die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragene Rentenanwartschaft keine Anwendung (vgl BSGE 53, 78, 80 ff = SozR 2200 § 1304a Nr. 2 S 4 ff; BGH NJW 1982, 989, 990; Michaelis/Sander, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, DAngVers 1987, S 285, 305).
  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZB 584/81

    Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

  • BGH, 14.03.1979 - IV ZR 98/78

    Zulässigkeit einer Klage auf Prozesskostenvorschuss bei Möglichkeit der Erwirkung

  • BSG, 08.12.1988 - 1 RA 35/86

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Rentenberechnung

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 34/79

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Übertragung auf Familiengerichte -

  • BSG, 11.02.1982 - 11 RA 8/81

    Erhöhung einer laufenden Rente durch Übertragung von Rentenanwartschaften

  • BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 45/87

    Verpflichtung aus Versorgungsausgleich - Anspruch auf Rückübertragung von

  • BayObLG, 19.03.1981 - BReg. 2 Z 76/80

    Zur Abänderbarkeit eines durch Urteil zuerkannten Anspruchs gem. § 1587 b Abs. 3

  • BSG, 29.09.1987 - 5b RJ 8/87

    Witwerrente - Tod - Ehefrau - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 12.04.1984 - 1 RA 85/82

    Beitragslose Zeit - Beamtenrecht - Anrechenbarkeit einer Ersatzzeit

  • BSG, 16.04.1964 - 1 RA 26/61
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2010 - L 13 R 12/05

    Rentenversicherung

    Hierzu hat BSG u.a. im Urteil vom 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 (so auch: Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 4/00 R) ausgeführt: "Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 7 GVG) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 und SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.

    Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl BGH FamRZ 1985 S 595, 596 f) am 13. Juli 1990 war die Entscheidung - was die Höhe der übertragenen Rentenanwartschaft anbelangt - materiell rechtskräftig und damit auch gegenüber den Sozialgerichten bindend geworden (vgl hierzu BSGE 66, 53 ff = SozR 2200 § 1304a Nr. 16).

    Infolgedessen ist die Entscheidung auch ihnen gegenüber in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen." Ebenso im Urteil vom 08.11.1989 (1 RA 5/88, BSGE 66, 53, 57): "Aufgrund dieser Rechtskraftwirkung und der beim "Splitting" darüber hinausgehenden rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung des Familiengerichts (so u.a. BayObLG, FamRZ 1981, 560) ist die Rentenanwartschaft in der ausgesprochenen Höhe sowohl für die Beklagte als auch die Sozialgerichte bindend übertragen, so dass dem Vollzug dieser Übertragung durch den Rentenversicherungsträger nur noch deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Maier in Münchener Kommentar z BGB, Bd 5, 1. Halbband, 2. Aufl, § 1587b RdNr 16 mwN).".

  • BSG, 21.03.2018 - B 13 R 17/15 R

    Träger der Versorgungslast iS des § 225 Abs 1 S 1 SGB 6 - irrtümliche

    Dies hat das BSG bereits in Bezug auf eine Missachtung des ursprünglich in § 1587b Abs. 5 BGB aF, § 1304a Abs. 1 S 4 RVO (= § 83a Abs. 1 S 4 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG) festgelegten Höchstbetrags entschieden, wenn der Rentenversicherungsträger als Beteiligter am familiengerichtlichen Verfahren kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des FamG eingelegt hat (BSG Urteil vom 28.11.1990 - 4 RA 19/90 - SozR 3-2200 § 1304a Nr. 1 - Juris RdNr 24 f mwN; bestätigt BSG Urteil vom 3.4.2001 - B 4 RA 4/00 R - SozR 3-2600 § 76 Nr. 1; vgl auch BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 5/88 - BSGE 66, 53 = SozR 2200 § 1304a Nr. 16) .

    Mit Eintritt ihrer formellen und materiellen Rechtskraft entfaltet die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich - da keine Nichtigkeitsgründe vorliegen und ungeachtet der materiellen Rechtswidrigkeit - Bindungswirkung auch gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (vgl BSG Urteil vom 8.11.1989 - 1 RA 5/88 - BSGE 66, 53 = SozR 2200 § 1304a Nr. 16 - Juris RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 16.11.1993 - 4 RA 54/92 - AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235 - Juris RdNr 23, 27; Senatsurteil vom 9.9.1998 - B 13 RJ 5/97 R - SozR 3-5795 § 10b Nr. 1 - Juris RdNr 36) .

  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R

    Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das

    Der Senat ist an diese allein dem Familiengericht vorbehaltene (§§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozeßordnung , 23b Abs. 1 Nr. 7 Gerichtsverfassungsgesetz ) Entscheidung gebunden (BSGE 66, 53, 57 und Urteile des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVARheinpr 1994, 235 bzw SozR 3-2600 § 225 Nr. 1); sie ist darüber hinaus unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit auch gegenüber den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, die am zugrundeliegenden Verfahren beteiligt waren (§ 53b Abs. 2 Satz 1 FGG), formell und materiell in Rechtskraft erwachsen.
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 14/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs - VBL - Erstattung durch den Träger der

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demgegenüber weder die spätere Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG, noch erst recht deren bloße Möglichkeit geeignet, die hinsichtlich ihrer verwaltungsinternen Abwicklung im Wege der Pauschalerstattung erzielte Ersparnis an Verwaltungsaufwand zu entwerten: Aktuell überhaupt als ausgleichbar in Betracht kommen kann allein, was das Familiengericht aufgrund der allein ihm vorbehaltenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozeßordnung) im Rahmen seiner in Rechtskraft erwachsenen und die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits wie die beteiligten Träger bindenden Entscheidung (BSGE 66, 53, 57 und Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) übertragen hat.
  • BSG, 27.02.1991 - 5 RJ 51/90

    Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen bei Suchtkranken

    Eine Behandlung zur Herstellung der Drogenabstinenz, etwa in einer sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft, kann deshalb auch ohne Mitwirkung eines Arztes eine medizinische Leistung iS des § 1237 Reichsversicherungsordnung (RVO) sein (BSGE 54, 54 = SozR 2200 § 1237 Nr. 18, Nr. 21; BSGE 66, 54 [BSG 08.11.1989 - 1 RA 5/88] = SozR 2200 § 1237 Nr. 22; BSGE 66, 87 = SozR 2200 § 1237 Nr. 23).
  • BSG, 28.11.1990 - 4 RA 19/90

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Verfahrensbeteiligter

    Dies ergibt sich daraus, daß die Entscheidung des Familiengerichts über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften rechtsgestaltende Wirkung hat und unmittelbar in die Rechtsposition der Rentenversicherungsträger eingreift (vgl. BSGE 66, 53, 57 SozR 2200 § 1304a Nr. 16 m.w.N.).
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demgegenüber weder die spätere Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG, noch erst recht deren bloße Möglichkeit geeignet, die hinsichtlich ihrer verwaltungsinternen Abwicklung im Wege der Pauschalerstattung erzielte Ersparnis an Verwaltungsaufwand zu entwerten: Aktuell überhaupt als ausgleichbar in Betracht kommen kann allein, was das Familiengericht aufgrund der allein ihm vorbehaltenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozeßordnung) im Rahmen seiner in Rechtskraft erwachsenen und die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits wie die beteiligten Träger bindenden Entscheidung (BSGE 66, 53, 57 und Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) übertragen hat.
  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93

    Angestelltenversicherung - Rentenanwartschaften - Bestandsschutz

    Dies geschieht durch rechtsgestaltende Entscheidung des Familiengerichts (vgl. BSGE 66, 53 ff.= BSG SozR 2200 § 1304a Nr. 16; SozR 2200 § 1304b Nr. 1; MünchKomm. - Gräper, 3. Aufl., § 1 VAHRG RdNr. 77).
  • BSG, 10.06.2013 - B 13 R 1/13 BH

    Bindung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an den Inhalt rechtskräftiger

    Denn Einwendungen gegen eine vom Familiengericht rechtskräftig angeordnete (rechtsgestaltende) Übertragung von Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten (§ 1587b Abs. 1 BGB) können nur im Verfahren vor dem Familiengericht geltend gemacht werden (vgl § 323 Abs. 2 ZPO bzw § 10a VAHRG); die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind ebenso wie die Rentenversicherungsträger an den Inhalt rechtskräftiger Entscheidungen der Familiengerichte zur Durchführung des Versorgungsausgleichs gebunden (zur arbeitsteiligen Aufgabenzuweisung an die Familien- bzw Sozialgerichte s bereits BSGE 66, 53, 57 f = SozR 2200 § 1304a Nr. 16; s auch Blüggel in juris-PK SGB VI, 2008, § 76 RdNr 58 ff) .
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demgegenüber weder die spätere Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG, noch erst recht deren bloße Möglichkeit geeignet, die hinsichtlich ihrer verwaltungsinternen Abwicklung im Wege der Pauschalerstattung erzielte Ersparnis an Verwaltungsaufwand zu entwerten: Aktuell überhaupt als ausgleichbar in Betracht kommen kann allein, was das Familiengericht aufgrund der allein ihm vorbehaltenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 Zivilprozeßordnung) im Rahmen seiner in Rechtskraft erwachsenen und die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits wie die beteiligten Träger bindenden Entscheidung (BSGE 66, 53, 57 und Urteil des Senats vom 16. November 1993, 4 RA 54/92, AmtlMittLVA Rheinpr 1994, 235) übertragen hat.
  • BSG, 09.09.1998 - B 13 RJ 5/97 R

    Versorgungsausgleich - pauschale Beitragszahlung - Erstattungsverfahren - Tod des

  • BSG, 14.02.1990 - 1 RA 111/88

    Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 54/92

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Pflicht zur Zahlung eines einmaligen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2012 - L 22 R 156/12
  • LSG Bayern, 26.04.2005 - L 6 R 46/04

    Minderung einer Altersrente bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs;

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